Patientinnen und Patienten mit Diabetischem Fußsyndrom können sich vor einer Amputation an den unteren Extremitäten zukünftig eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen. Die entsprechende Ergänzung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Zudem beauftragte der G-BA das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), wissenschaftlich fundierte und unabhängige Gesundheitsinformationen zum Thema Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom zu erstellen und auf seiner Website zu veröffentlichen.

Bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus kann es aufgrund von Schäden an den kleinen Blutgefäßen und Nerven der Füße zu einem Diabetischen Fußsyndrom kommen. Das Diabetische Fußsyndrom ist durch eine schlecht heilende Wunde am Fuß gekennzeichnet, die im höheren Stadium bis auf die Ebene der Knochen reichen kann.

Eine Behandlungsstrategie ist die Amputation an der unteren Extremität bis unterhalb der Knöchelregion oder oberhalb der Knöchelregion. Zu den alternativen Vorgehensweisen gehören die chirurgische Reinigung der Wunde, die Druckentlastung, die Behandlung von Infektionen und die Durchblutungsförderung.

Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte

Gegenstand des neuen Zweitmeinungsverfahrens ist die ärztliche Empfehlung für eine Amputation an der unteren Extremität zur Behandlung des Diabetischen Fußsyndroms. Es zielt darauf ab, eine informierte Entscheidungsfindung der Patientinnen und Patienten bei der Auswahl weniger invasiver oder konservativen Behandlungsmöglichkeiten zu unterstützen und eine medizinisch nicht gebotene Amputation zu vermeiden.

Die Genehmigung, Zweitmeinungsleistungen zu einer Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom abzurechnen, können Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachrichtungen bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen:

  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Gefäßchirurgie
  • Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie
  • Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie

Fachärztinnen und Fachärzten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Unabhängigkeit für den jeweiligen Eingriff eine Genehmigung als Zweitmeinungsgeber erhalten, werden auf der Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter www.116117.de/zweitmeinung zu finden sein. Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund: Einholen einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung zu empfohlener Operation

Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten haben gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung. Der G-BA ist gesetzlich beauftragt zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht.

Zudem sind vom G-BA in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung sowie an die Erbringer einer Zweitmeinung festzulegen. Bislang besteht ein vom G-BA geregelter Zweitmeinungsanspruch bei Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomien, Tonsillotomien), bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien) und arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk.

Informationen zum generellen Leistungsumfang des Zweitmeinungsverfahrens und der konkreten Inanspruchnahme stellt der G-BA für Patientinnen und Patienten in einem Merkblatt – auch in Leichter Sprache – zur Verfügung.



Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)