Neue Technologien wie rtCGM/FGM, SuP oder AID-Systeme können die Risiken im Straßenverkehr reduzieren. Allerdings werden hierdurch auch neue Gefahrenquellen eröffnet, über die Patienten aufgeklärt werden müssen. Auch die Legalisierung von Cannabis macht zusätzliche Aufklärung erforderlich: Ärzte müssen nun nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass Patienten dieses nunmehr legale Genussmittel auch konsumieren (wollen).

Ärzte sind verpflichtet, ihre Patienten umfassend über alle Risiken aufzuklären, die aus dem Gesundheitszustand sowie den Therapie- und Behandlungsmaßnahmen resultieren. Die Aufklärungspflicht reicht aber noch weiter: die Patienten müssen auch darüber aufgeklärt werden, welches Verhalten zur Sicherung des Behandlungserfolgs und zur Vermeidung der krankheits- bzw. therapiebedingter Risiken erforderlich ist.

Aufklärung über Risiken im Strassenverkehr unabdingbar

Eine solche Aufklärung ist bei Diabetes-Patienten vor allem hinsichtlich der Teilnahme im Straßenverkehr unabdingbar. Eine Gefährdung der "Fahrsicherheit" bzw. "Fahrtüchtigkeit"- damit meint man die situations- und zeitbezogene Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs - geht beim Diabetes in erster Linie vom Auftreten einer Hypoglykämie mit Kontrollverlust, Verhaltensstörungen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen aus. Aber nicht nur Hypoglykämien, sondern auch massive hyperglykämische Entgleisungen können die Fahrfähigkeit beeinträchtigen und womöglich fatale Folgen haben. Auch Wechselwirkungen mit anderen Medikationen (zB Blutdrucksenker) müssen beachtet werden. Durch Einsatz neuer Technologien und Therapieformen wie rtCGM, SuP oder AID-Systemen können die Risiken im Strassenverkehr reduziert werden. Diese können Patienten rechtzeitig warnen bzw. alarmieren, bevor eine kritische hypo- oder hyperglykämische Situation entsteht. In der S2e-Leitlinie "Diabetes & Straßenverkehr" der Deutschen Diabetes-Gesellschaft DDG wird daher der Einsatz von kontinuierlicher Glukosemessung (CGM/rtCGM) oder der Einsatz von Insulinpumpensystemen mit Hypoglykämiewarnfunktion als Möglichkeit genannt, um Mängel bei der Kraftfahreignung zu kompensieren.

Patient muss Unterschied zwischen rtCGM und Selbstmessung kennen

Allerdings haben solche Systeme auch eine Schattenseite. Viele Patienten vergessen nur zu gerne, dass Technik nicht immer fehlerfrei funktioniert oder dass bestimme Ausgangsbedingungen sichergestellt werden müssen. Fehler in Handhabung oder eine Fehlfunktion des Systems können daher neue Gefahrenquellen eröffnen, über die der Patient unbedingt aufgeklärt werden muss.

Ein in seiner Tragweite oft unterschätztes Risiko liegt beispielsweise in der Latenz der Sensormessung. Ein CGM-System misst den Glukosewert nicht im Blut, sondern im interstitiellen Gewebe. Dieser Wert hinkt dem tatsächlichen Blutzuckerwert physiologisch bedingt um mehrere Minuten hinterher. Bei einem raschen Blutzuckerabfall - etwa nach der Gabe eines schnellwirksamen Bolusinsulins oder bei intensiver körperlicher Anstrengung - kann dieser Zeitversatz fatale Folgen haben. Der Patient könnte sich bereits in einer beginnenden Hypoglykämie schon in einem Zustand mit signifikant eingeschränkter kognitiver Leistungsfähigkeit und herabgesetztem Urteilsvermögen befinden, noch bevor das System überhaupt einen Alarm auslöst. Ein blindes, unkritisches Vertrauen in die Technik kann daher fatale Folgen haben. Die Alarmgrenzen müssen so hoch eingestellt sein, dass das rtCGM rechtzeitig vor einer Hypoglykämie gewarnt wird; der Patient muss dabei die Trendpfeile beachten und auch wissen, wie diese zu interpretieren sind.

Es ist daher wichtig, dass die individuell erforderlichen Schwellenwerte für die Alarmierung mit dem Patienten besprochen bzw. empfohlen werden.

Patient darf sich nicht blind auf Technik verlassen

Ein weiterer Aspekt, der in der Patientenaufklärung thematisiert werden sollte, ist die Möglichkeit von Fehlmessungen. Dem Patienten muss bewusst sein, dass für CGM-Systeme, anders als für Blutzuckermessgeräte mit ihrer strengen ISO-Norm 15197:2015, bislang kein vergleichbarer internationaler Standard zur Messgenauigkeit existiert. Auch wenn die Messqualität der rtCGM-Systeme sehr hoch ist und auch immer besser wird, kommt es immer wieder - oft abhängig von bestimmten Sensor-Chargen - zu teilweise massiven Fehlmessungen. Dazu kann die Ergebnisqualität auch durch äußere Umstände beeinträchtigt sein, beispielsweise wenn der Sensor extremer Hitze oder Kälte ausgesetzt ist (zB Sonneneinwirkung oder Gebläse der Klimaanlage); auch kann die Einnahme bestimmter Substanzen mitunter die Messgenauigkeit von Sensoren beeinträchtigen. Entsprechende Hinweise bzw. Ausschlüsse des Herstellers (z.B. in Benutzerhandbuch) müssen daher auch bei der Aufklärung berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund sind regelmäßige blutiger Kontrollmessungen unverzichtbar, insbesondere bei unklaren Symptomen. Die Praxisempfehlungen der DDG (2025, "Glukosemessung und -kontrolle bei Patienten mit Typ-1- oder Typ-2-Diabetes") gehen daher selbst bei Einsatz eines AID-Systems davon aus, dass mindestens 2 blutige Selbstmessungen pro Tag (mind. 200 Teststreifen pro Quartal) erforderlich sind. Die dafür notwendigen Blutzuckerteststreifen sind daher grds. medizinisch notwendig und können somit auch als Kassenleistung verordnet werden. Im Besprechungstermin sollte überprüft werden, ob der Patient diese Kontrollmessungen auch durchführt.

Die Aufklärungspflicht erstreckt sich ebenso auf die praktische Handhabung und die regelmäßige Wartung der Systeme. Der Patient sollte angeleitet werden, vor jeder Fahrt eine Funktionskontrolle des rtCGM durchzuführen: Sind die Alarmfunktionen aktiviert? Ist die Lautstärke ausreichend hoch, um auch bei lauten Fahrgeräuschen wahrgenommen zu werden? Sind die individuell festgelegten Alarmschwellen noch adäquat oder müssen sie an die aktuelle Lebenssituation (z.B. Stress, Sport) angepasst werden? Ein oft übersehenes, aber im juristischen Ernstfall entscheidendes Detail ist die korrekte Einstellung von Datum und Uhrzeit des Empfangsgeräts. Bei einer späteren gutachterlichen Auswertung nach einem Unfall kann ein falscher Zeitstempel die Rekonstruktion des Unfallhergangs unmöglich machen oder zu fatalen Fehlinterpretationen führen. Auch kann es immer passieren, dass ein Sensor plötzlich ausfällt. Der Patient sollte daher über die Notwendigkeit aufgeklärt werden, dass sicherheitshalber auch ein Blutzuckermessgerät mit nicht abgelaufenen Teststreifen mitzuführen ist.

Handy-Verbot: auch für rtCGM, Insulinpumpen oder zugehörige Apps

Die Aufklärung sollte auch das sog. "Handy-Verbot am Steuer" beinhalten. Dieses gilt nicht nur die Benutzung von Mobiltelefonen am Steuer, sondern umfasst alle elektronischen Geräte, die "der Kommunikation, Information oder Organisation" dienen (§23a Strassenverkehrsordnung, StVO). Die damit verbundene visuelle, manuelle und kognitive Ablenkung stellt eine erhebliche und Gefahrenquelle dar, die oft zu vermeidbaren Unfällen führt. Dies bedeutet: auch CGM-Systeme, Lesegeräte, Insulinpumpen oder zugehörige Apps auf Smartphones dürfen während der Fahrt nicht aktiv bedient werden. Ein kurzes Antippen zum Einschalten des Displays sollte jedoch unproblematisch sein, soweit dies nicht zu einer Ablenkung vom Fahrtgeschehen führt. Die Eingabe eines Passworts zur Bildschirmentsperrung, das Klicken durch eine App oder die Bedienung von Menüfunktionen wären aber nicht zulässig

Mitunter wird behauptet, dass die Bedienung solcher medizinischen Geräte erlaubt sei, da deren Nutzung für den Patienten notwendig ist. Dies ist aber nicht zutreffend, es ist auch nicht ersichtlich, warum der Patient unbedingt während der Fahrt ein solches Gerät bedienen sollte. Tatsächlich reicht es vollkommen aus, wenn das Display mit einer Halterung in Blickrichtung fixiert ist: der Patient kann dann den Wert bzw. die Trendpfeile ablesen, ohne das Gerät in die Hand nehmen bzw. bedienen zu müssen. Bei einem Alarm soll der Patient zunächst schnellstmöglich sicher anhalten. Erst dann sollte er den Wert prüfen, die Situation analysieren und ggf. adäquate Gegenmaßnahmen einleiten.

Gemäß § 23a StVO ist die Bedienung eines elektronischen Geräts, das der "Information" dient während der Fahrt untersagt. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs am Beispiel eines Taschenrechners hat klargestellt, dass dieser Begriff weit auszulegen ist und jedes Gerät erfasst, das dem Nutzer Informationen bereitstellt - was auf rtCGM, Insulinpumpe der AID zweifellos zutrifft.

Wichtig: das Handy-Verbot gilt für alle Fahrzeuge, die im Straßenverkehr geführt werden. Auch auf dem Fahrrad oder e-Roller ist daher die aktive Bedienung von rtCGM, Insulinpumpe der AID nicht zulässig.

Hypobedingter Unfall trotz rtCGM: Freiheitsstrafe droht

Immer wieder kommt es zu Unfällen, die durch eine Hypoglykämie verursacht wurden, obwohl der Patient ein rtCGM und AID eingesetzt hat. Dies wird sich dann meist nur mit einem vorausgegangenen Verhaltensfehler des Patienten erklären lassen: mutmaßlich wurden die Warnungen/Alarme des Systems ignoriert, die Alarmgrenzen wurden nicht nach ärztlicher Empfehlung eingestellt oder die Alarme waren auf lautlos gestellt oder womöglich ganz ausgeschaltet.

Da dies eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, muss der Patient mit einer erheblichen Bestrafung sowie langem Führerscheinverlust rechnen; bei Unfällen mit Personenschaden dürfte regelmäßig auch eine Freiheitsstrafe im Raume stehen.

Für die Praxis bedeutet dies: War der Patient nicht umfassend aufgeklärt, dann könnten auch dem Beratungsteam juristische Konsequenzen drohen.

Problem: Datenfülle der rtCGM

Im Falle eines Unfalls können Ermittlungsbehörden bzw. ein Sachverständiger den Gerätespeicher von rtCGM und Insulinpumpe auslesen und argumentieren, dass der Fahrer beispielsweise bereits deutlich vor dem Unfall hätte anhalten müssen, er ohnehin mit zu niedrigen Werten unterwegs war, er den Sensor zu selten gescannt, er das System nicht korrekt kalibriert hat oder er auf die Warnungen des Geräts nicht rechtzeitig reagiert hat.

Anders als bei einer Selbstmessung, die nur punktuell stattfindet und auch nicht immer zeitgenau dokumentiert wird, werden beim Einsatz von CGM zahlreiche Messwerte erhoben und meist lückenlos bzw. in kurzen Zeitabständen protokolliert. Dies kann zu einem erheblichen Problem werden, denn je mehr Daten vorliegen, desto mehr Anknüpfungspunkte können sich hieraus für den Vorwurf eines (fahrlässigen) Fehlverhaltens ergeben.

Doch auch für das Diabetes-Team können die Sensordaten zu einem Problem werden:

Ergibt sich beim Auslesen des Geräts, dass es häufig zu ausgeprägten Hypoglykämien kommt, müssen die damit einhergehenden Risiken für die Teilnahme am Straßenverkehr eindringlich mit dem Patienten besprochen werden. Kommt ein Sachverständiger aufgrund der ausgelesenen Daten zum Ergebnis, dass der Patient diabetesbedingt nicht (mehr) hätte fahren dürfen, dann kann sich schnell die Frage nach einem Aufklärungs- bzw. Behandlungsfehler bzw. einem Mitverschulden des Arztes stellen. Es könnten dann auch dem Arzt rechtliche Konsequenzen und Schadensersatzforderungen drohen.

Daten in der Cloud: im Zweifel nicht von der Schweigepflicht geschützt

In diesem Kontext muss auch die Nutzung von cloudbasierten Diensten zur Datenauswertung kritisch thematisiert werden. Wenn der Arzt die Daten aus Sensor und Pumpe nur lokal ausliest und bei sich speichert, dann unterliegen diese der ärztlichen Schweigepflicht. Es gilt insoweit ein Beweisverwertungsverbot, d.h. ohne Einwilligung des Patienten dürfen diese Daten daher in der Regel nicht verwertet werden und der Arzt muss diese auch nicht an die Ermittlungsbehörden herausgeben.

Problematischer ist es, wenn der Arzt zur Auswertung und Dokumentation der Patientendaten eine Cloud-Lösung einsetzt. Solche auf den Cloud-Servern von Herstellern oder Drittanbietern gespeicherte Gesundheitsdaten unterliegen oftmals nicht mehr dem besonderen Schutz der ärztlichen Schweigepflicht. Dies gilt vor allem für gängige Diabetes-Clouds, denn dort werden die Gesundheitsdaten - der Arzt hat dies mit den Nutzungsbedingungen akzeptiert - (auch) zu kommerziellen Zwecken des jeweiligen Anbieters verarbeitet. Für solche Zwecke gespeicherten Daten sind jedoch nicht von der Schweigepflicht geschützt.

Relevant ist in diesem Zusammenhang auch die ab 08/2026 wirksame e-Evidence-VO. Diese erlaubt ausländische Strafverfolgungsbehörden bei Ermittlungen zu Straftaten, die mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren sanktioniert sind, eine Beschlagnahme von elektronischen Beweismitteln in Deutschland - hierzu zählen auch Inhalte, die in Clouds gespeichert sind. Umgekehrt können aber auch deutsche Ermittler so den Zugriff auf Cloud-Daten erhalten, die sich im EU-Ausland befinden. Dies ist besonders relevant bei diabetesbedingten Verkehrsunfällen mit Personenschäden, denn bereits eine fahrlässige Körperverletzung - der gesetzliche Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor - eröffnet den Anwendungsbereich der e-EvidenceVO. Deutsche Strafverfolgungsbehörden könnten daher auf diesem Weg einen im EU-Ausland (z.B. Schweden oder Frankreich) befindlichen Betreiber einer Diabetes-Cloud zur Heraushabe der dort gespeicherten Inhaltsdaten verpflichten, ohne dass Patient oder Arzt sich hiergegen immer effektiv wehren könnten.

Diese Daten können im Strafverfahren dann womöglich zum Nachteil des Patienten oder auch des Arztes verwendet werden.

Aktuelle Stellungnahmen der Bundesärztekammer (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellungnahmen/E-Evidence-Paket_BAEK-SN_30.07.2025.pdf) und der Bundeszahnärztekammer (https://www.bzaek.de/fileadmin/b/BZAEK_KZBV_Elektronische_Beweismittel_EU.pdf) bestätigen, dass es sich hierbei nicht nur um ein theoretisches Risiko handelt.

Cloud-Lösungen sollten vom Arzt daher nur eingesetzt werden, wenn der Patient über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt ist und in eine damit verbundene Weitergabe seiner Daten an die Pharmaindustrie nachweislich, informiert und selbstbestimmt eingewilligt hat. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Patient tatsächlich eine echte Wahl hat, d.h. er auch die Nutzung einer solchen Cloud für seine Daten ablehnen können muss, ohne Nachteile in der Behandlungsqualität zu erfahren.

Cannabis-Legalisierung: zusätzliche Aufklärungspflichten

Die Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken ist schon seit einigen Jahren möglich. Hierzu muss - neben dem Bestehen der Indikationslage - vom Arzt u.a. auch geprüft werden, ob bzw. inwieweit Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten bestehen. Dazu muss der Patient umfassend über mögliche Beeinträchtigungen bei der Teilnahme im Straßenverkehr bzw. dem Bedienen von Maschinen aufgeklärt werden. Durch die Legalisierung von Cannabis ist jetzt aber davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Patient die Möglichkeit des legalen Konsums nutzt. Dies bedeutet, dass auch die potentiellen Auswirkungen von Cannabis bei der Therapiegestaltung berücksichtigt und bei der Aufklärung des Patienten verständlich adressiert werden müssen. Im Rahmen der Anamnese muss daher sowohl initial als auch fortlaufend erfragt werden, ob bzw. in welchem Umfang ein Patient legale Genussmittel wie Alkohol, Nikotin oder -nunmehr auch - Cannabis konsumiert.

Es ist dabei vom Behandlungs-Team immer individuell zu beurteilen, ob ein Cannabis-Konsum in Wechselwirkung mit der Medikation und/oder angesichts der individuellen gesundheitlichen Situation des Patienten sich auf dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auswirkt. Dies kann dazu führen, dass bei Cannabis-Konsum aus medizinischer Sicht dann - unbeschadet der straßenverkehrsrechtlich zulässigen Grenzwerte - abgeraten werden muss, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.


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Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte
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Erschienen in: Diabetes-Forum, 2026; 38 (2) Seite 34-37