Das Gesundheitsministerium hat den Entscheid des G-BA, dass Systeme zum kontinuierlichen Glukosemonitoring (CGM) in vielen Fällen künftig von den Kassen übernommen werden dürfen, nicht beanstandet.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 16. Juni 2016 entschieden, dass Systeme zum kontinuierlichen Glukosemonitoring (CGM) in vielen Fällen künftig von den Kassen übernommen werden dürfen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diesen Entscheid nach Prüfung nun aktzeptiert und nicht von seinem obligatorischen Recht Gebrauch gemacht, ein Veto dagegen einzulegen. Als nächster und letzter formaler Schritt erfolgt nun noch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, dann tritt dieser Beschluss in Kraft.

Anträge können schon jetzt eingereicht werden

Um einen entsprechende Antrag bei den Krankenkassen zu stellen, muss man auf diese Veröffentlichung aber nicht warten; dies kann schon jetzt geschehen. Unser Rechts-Experte Oliver Ebert mahnt allerdings, darauf zu achten, dass die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber hierfür verlangt (siehe Kasten), auch wirklich erfüllt sind.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme von CGM-Systemen
Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) darf nur zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden unter folgenden Voraussetzungen:
  • intensivierte Insulintherapie (ICT, FIT) oder Insulinpumpentherapie (CSII)
  • die zwischen Arzt und Patient festgelegten individuellen Therapieziele zur Stoffwechseleinstellung können auch bei Beachtung der jeweiligen Lebenssituation des Patienten nicht erreicht werden
  • Verordnung/Durchführung darf nur durch Fachärzte mit diabetologischer Qualifikation erfolgen (z. B. Facharzt für Innere Medizin mit Anerkennung Diabetologe DDG)
  • umfassende Dokumentation des bisherigen Behandlungsverlaufs
  • Patient muss umfassend geschult sein, sowohl hinsichtlich der Insulintherapie als auch für das CGM
  • System muss als Real-Time-CGM zugelassen sein
  • anhand einer Alarmfunktion mit individuell einstellbaren Grenzwerten muss das Gerät vor dem Erreichen zu hoher oder zu niedriger Glukosewerte warnen können
  • soweit der Einsatz des Gerätes eine Verwendung, Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten vorsieht, muss sichergestellt sein, dass diese allein zum Zweck der Behandlung des Patienten erfolgen und eine Nutzung ohne Zugriff Dritter, insbesondere der Hersteller, möglich ist

Zudem empfiehlt er, eine plausible und möglichst umfassende Dokumentation vorzugelegen. Der Arzt sollte die Notwendigkeit des Systems ausreichend begründen (nicht nur in wenigen Sätzen) und auch darlegen, dass bzw. warum die Therapieziele nicht mit herkömmlichen Methoden erreicht werden (konnten).


Redaktion do
Kirchheim-Verlag, Kaiserstraße 41, 55116 Mainz,
Tel.: (0 61 31) 9 60 70 0, Fax: (0 61 31) 9 60 70 90,
E-Mail: redaktion@diabetologie-online.de