In Deutschland gilt bislang eine Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung in einem Urteil nun für rechtswidrig erklärt, da es den freien Warenverkehr in der EU zuwiderlaufe und damit gegen EU-Recht verstoße.

Nach einem Urteil, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute verkündet hat, verletze die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente in Deutschalnd geltenes EU-Recht. Diese Regelung bewirke eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs, da sie Apotheken im EU-Ausland den Zugang zum deutschen Markt im Vergleich zu inländischen Anbietern erschwere.

Eine Beschränkung des freien Warenverkehrs für rezeptpflichtige Arzneimittel könne zwar prinzipiell mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt werden, hieß es in der Urteilsbegründung der EuGH-Richter in Luxemburg, die Preisbindung nach derzeitiger deutscher Art sei hierfür jedoch nicht das probate Mittel.

Preisbindung – so funktionierte die Regelung bislang
Das Pharmaunternehmen kann seinen Verkaufspreis für Arzneimittel zunächst frei bestimmen. Apotheken und der Großhandel erheben auf ihre Einkaufspreise Zuschläge. Der Staat schreibt nur die Höhe der Zuschläge vor, mit denen die Leistungen des pharmazeutischen Großhandels und der Apotheken vergütet werden. Die Zuschläge werden auf den Abgabepreis des Herstellers erhoben. Für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel gilt immer der gleiche Zuschlag, egal in welcher Apotheke das Arzneimittel verkauft wird.

Der Zuschlag, den die Apotheken erheben dürfen, beträgt drei Prozent des Einkaufspreises. Hinzu kommt ein Fixbetrag von 8,35 Euro je Packung sowie zuzüglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes. Der Großhandel erhält seit dem 1. Januar 2012 einen prozentualen Aufschlag von 3,15 Prozent je Packung, höchstens jedoch 37,80 Euro zuzüglich eines Festzuschlages je Packung von 70 Cent, um die Beschaffung, Bevorratung und Verteilung von Arzneimitteln von den Herstellern an die Apotheken zu vergüten.

Deshalb hat ein bestimmtes rezeptpflichtiges Arzneimittel in jeder Apotheke den gleichen Preis, egal ob in der Stadt, auf dem Land oder auf der Insel.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Dem Urteil ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (ZBW) voraus. Diese hatte moniert, dass eine Vereinbarung zwischen der Deutschen Parkinson Vereinigung und einer niederländischen Versandapotheke die deutsche Preisbindung unterlaufe: Die Mitglieder der Selbsthilfeorganisation erhielten beim Kauf von Parkinson-Medikamenten Boni vom Versandhändler.


von Redaktion diabetologie-online.de
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